Förderverein für historische Bauten und Bauwerke Salzkotten e.V.
Förderverein für historische Bauten und Bauwerke Salzkotten e.V.

Satzung des " Fördervereins für historische Bauten und Bauwerke Salzkotten e.V."

§°1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen Förderverein für historische Bauten und Bauwerke
    Salzkotten e.V. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Paderborn unter der Nr.
    VR°1098 eingetragen.
  2. Der Sitz des Vereins ist Salzkotten.
  3. Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich auf das Gebiet der Stadt Salzkotten.

§°2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
    Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (A0). Zweck des Vereins
    ist die Förderung kulturell und historisch wertvoller Bauten und Bauwerke.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Tätigkeit im
    Verein ist ehrenamtlich.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder
    durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Rassistische oder militärische
    Gesichtspunkte dürfen nicht vertreten werden.

§°3 Aufgaben

  1. Aufgabe des Vereins ist die Förderung kulturhistorischer Bauten und Bauwerke sowie die
    Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege durch Maßnahmen, die der
    Erhaltung und Pflege dieser Bauten und Bauwerke dienen. Die Förderung geschieht
    durch ideelle und materielle Unterstützung der entsprechenden Maßnahmen sowie durch
    Arbeitsleistungen der Mitglieder zur Durchführung dieser Maßnahmen.
  2. Der Verein kann auch kulturhistorische Bauten und Bauwerke zu dem Zweck erwerben,
    diese Bauten und Bauwerke zu erhalten und zu pflegen.

§°4 Mitgliedschaft in anderen Vereinen und Verbänden

Der Verein kann Mitglied in anderen Vereinen mit Sitz in Salzkotten, die vom Finanzamt
als gemeinnützig anerkannt worden sind, und in übergeordneten Verbänden, die ebenfalls
vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt worden sind, werden.

§°4 Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus Einzelmitgliedern, kooperativen Mitgliedern, Ehrenmitgliedern
    (§°7) und Ehrenvorsitzenden (§°8). Einzelmitglied kann jede natürliche oder juristische
    Person sein.
    Voraussetzung für die Aufnahme minderjähriger Mitglieder ist die Zustimmung eines
    gesetzlichen Vertreters.
  2. Kooperative Mitglieder können Vereine, Gruppen und Einrichtungen, Gesellschaften,
    Wirtschaftsorganisationen und ähnliche Zusammenschlüsse werden. Sie haben jeweils
    eine Stimme.
  3. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag mit Angabe von
    Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnungsanschrift an den Vorstand zu richten.
    Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
  4. Die Mitgliedschaft endet
    a) mit dem Tod des Mitglieds,
    b) durch Austritt des Mitglieds,
    c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
    d) durch den Ausschluss des Mitglieds.
    Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist erst zum
    Ende eines Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
    Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen
    werden, wenn es trotz Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die
    Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
  5. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden alle Ansprüche aus Mitgliedschaftsrechten
    gegenüber dem Verein.

§°6 Ausschluss

  1. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es wiederholt gegen die Vereinssatzung
    und/oder die Vereinsinteressen schwerwiegend verstoßen oder das Ansehen des Vereins
    geschädigt hat, die Interessen des Vereins nach außen nicht vertritt sowie gegen
    Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane verstößt.
  2. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Voraussetzung für den
    Beschluss ist, dass der beabsichtigte Ausschluss zuvor dem betroffenen Mitglied
    schriftlich mit Begründung mitgeteilt worden ist. Das betroffene Mitglied ist aufzufordern,
    innerhalb einer Frist von drei Wochen schriftlich Stellung zu nehmen.
  3. Der Ausschließungsbeschluss ist dem betroffenen Mitglied mit Begründung durch
    eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Der Beschluss wird mit der Bekanntgabe an das
    betroffene Mitglied wirksam.
  4. Gegen den Ausschluss kann der Betroffene Berufung einlegen. Über die Berufung
    entscheidet die Mitgliederversammlung (§°15 Abs.°2°g). Im Falle der Berufung wird der
    Ausschluss erst mit der Bestätigung des Ausschlusses durch die Mitgliederversammlung
    wirksam.

§°7 Ehrenmitglieder

Mitglieder, die sich innerhalb ihrer Vereinstätigkeit besondere Verdienste erworben haben,
können auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung
(§°15Abs.°2°f) zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§°8 Ehrenvorsitzender

Zu Ehrenvorsitzenden können auf Vorschlag des Vorstandes, durch Beschluss der
Mitgliederversammlung (§°15 Abs.°2°f), ehemalige Vorsitzende, die sich um den Verein
verdient gemacht haben, ernannt werden.

§°9 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied ist berechtigt, durch Anregungen und Vorschläge die Vereinsarbeit zu
    fördern, an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, sowie
    darüber hinaus sich bei besonderen Vereinsangelegenheiten an den Vorstand zu
    wenden.
  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Ziele und Zwecke des Vereins nach Kräften zu
    unterstützen.
  3. Jedes Mitglied, welches das 16. Lebensjahr vollendet hat, hat in Versammlungen, im
    Vorstand oder in Ausschüssen jeweils eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

§°10 Mitglieder mit Sonderrechten nach §°35 BGB

Die 16 Vereinsgründer
1. Ulrich Schaub  2. Hermann Wollförster  3. Franz Josef Pott
4. Ulrich von Sobbe  5. Manfred Gubitz  6. Helmut Grewe
7. Helmut Helling  8. Friedel Bergschneider  9. Ewald Berg
10. Heinz Fricke  11. Heinrich Syring  12. Paul Niggemeier
13. Johannes Salmen  14. Dr. Walter Hemmen  15. Franz Güniker
16. Friedrich Klingenthal

haben nach §°35 BGB folgende Sonderrechte:

a) Ihrem einstimmigen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung muss entsprochen werden, falls es sich hierbei nicht um
einen völlig außerhalb des Vereinszwecks liegenden Tagesordnungspunkt handelt;

b) sie können mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Erklärung gegenüber einem
Vorstandsmitglied freiwillig aus dem Verein ausscheiden;

c) ein Vereinsausschluss ist nur möglich, wenn ein sonderberechtigtes Mitglied durch
rechtskräftiges Urteil eines staatlichen Strafgerichts wegen Verbrechens zu einer
Freiheitsstrafe mit einer der in §°45 StGB genannten Nebenfolgen verurteilt worden
ist.

§°11 Mitgliedsbeitrag

  1. Jedes Mitglied ist zur Entrichtung eines Beitrages verpflichtet.
  2. Zuständiges Organ für die Festsetzung des Beitrages ist die Mitgliederversammlung.
    Grundlage für die Beschlussfassung über die Höhe der Beiträge bildet ein Vorschlag des
    Vorstandes. Der Beschluss kann von der vom Vorstand vorgeschlagenen Höhe
    abweichen.
  3. Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag. Er ist jeweils am 01.01. jedes Kalenderjahres
    im Voraus fällig.
    Ist das Mitglied mit seinem Beitrag im Rückstand, wird dieser nicht besonders angemahnt.
    Für Beitragsrückstände berechnet der Verein nach Ablauf von sechs Monaten 4% p.a.
    Zinsen und nach Ablauf von zwölf Monaten 8% p.a. Zinsen.
    Geraten Mitglieder des Vereins unverschuldet in eine Notlage, können die Beiträge
    entweder gestundet werden oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen
    werden. Der Erlassantrag ist an den Vorstand zu richten, der über diesen entscheidet.
    Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von der Zahlung jeglicher Gebühren und
    Beiträge befreit.

§°12 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.

§°13 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird von den
    Vereinsmitgliedern gebildet.
  2. Die Mitgliederversammlung ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres, spätestens jedoch
    bis zum 30.06., durchzuführen.
  3. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung durch einen der Stellvertreter einberufen und geleitet.

  4. Zur Mitgliederversammlung sind die Mitglieder des Vereins schriftlich oder elektronisch
    unter den zuletzt bekannten Kontaktdaten unter
    a) Angabe der Tagesordnung und
    b) Angabe der Form und Frist ggf. eingegangener Anträge von Mitgliedern
    mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstag einzuladen. Die Frist beginnt mit
    dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben
    gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein
    schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
    Die Tagesordnung wird vom Vorstand bestimmt.

§°14 Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstand ist verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung aus wichtigem
    Grund einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
  2. Der Vorstand ist verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen,
    wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des
    Zweckes und der Gründe verlangt. Der Antrag auf Einberufung ist von diesen Mitgliedern
    durch Unterschrift zu bestätigen.
  3. Die Versammlung ist innerhalb von vier Wochen nach Eingang des schriftlichen Antrags
    beim Vorstand einzuberufen. §°37 Abs.°2 BGB gilt entsprechend.
  4. Die Frist für die Einladung kann im Falle der Dringlichkeit abweichend von §°13 Abs.°4 auf
    eine Woche verkürzt werden. Im Übrigen gilt §°14 Abs.°4 entsprechend.

§°15 Aufgaben, Beschlussfassung und Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung

  1. Der Mitgliederversammlung obliegt die Beschlussfassung und Kontrolle in allen
    Angelegenheiten, soweit die Satzung diese Aufgaben nicht dem Vorstand übertragen hat.
  2. Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über
    a) Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Geschäftsberichts des
    Vorstandes und des Rechnungsabschlusses,
    b) Entlastung des Vorstandes,
    c) die Wahl des Vorstandes,
    d) die Amtsenthebung von Mitgliedern des Vorstandes,
    e) die Festsetzung der Höhe einer Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages sowie
    der Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages,
    f) die Verleihung und Aberkennung von Ehrenmitgliedschaften und Ehrenvorsitzen
    g) die Entscheidung über die Berufung gegen den Ausschluss eines Mitgliedes oder
    von Mitgliedern,
    h) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und eine freiwillige Auflösung des
    Vereins,
    i) die Beratung und die Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung
    anstehende Fragen,
    j) Wahl der Kassenprüfer.

    Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl
    der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst alle
    Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
    Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht
    mitgezählt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Zur Änderung der Satzung ist jedoch
    eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des
    Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.

    Die Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Wenn ein Mitglied eine geheime
    Abstimmung beantragt, ist geheim durch Stimmkarten abzustimmen.
  3. Bei Neu- oder Ergänzungswahlen zum Vorstand ist derjenige gewählt, der mehr als die
    Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte
    der abgegeben gültigen Stimmen erhalten, findet eine Stichwahl zwischen den beiden
    Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist derjenige, der in
    der Stichwahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit in der
    Stichwahl entscheidet das Los. Das Los ist vom Versammlungsleiter zu ziehen. ist ein
    Vorsitzender noch im Amt oder bereits gewählt, ist das Los vom Vorsitzenden zu ziehen.
  4. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 8 Tage vor dem festgesetzten
    Versammlungstermin beim Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden. Der
    Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung
    entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst
    in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur
    Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen
    Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, Die Auflösung des Vereins sowie die Wahl
    und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die
    Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.
  5. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, in der die gefassten
    Beschlüsse und die Ergebnisse der Wahlen festzuhalten sind.
    Die Niederschrift ist vom Leiter der Mitgliederversammlung und dem Protokollführer zu
    unterzeichnen, zu den Akten zu nehmen und von der nächsten Mitgliederversammlung
    zu genehmigen.
  6. Die Mitgliederversammlung wählt zur Kassenprüfung mindestens zwei Kassenprüfer. Die
    Wahlzeit der Kassenprüfer beträgt drei Jahre. Eine Wiedenlvahl ist zulässig, jedoch mit
    der Maßgabe, dass bei der Wahl ein Kassenprüfer ausscheidet. Grundsätzlich scheidet
    der dienstälteste Kassenprüfer aus. Bei gleichem Dienstalter scheidet der an
    Lebensjahren jüngere aus.

§°16 Vorstand

  1. Der Vorstand i.S. des §°26 BGB besteht aus

    a) einem Vorsitzenden,
    b) zwei Stellvertretenden Vorsitzenden,
    c) dem Schriftführer,
    d) dem Schatzmeister.

    Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des
    Vorstands gemeinschaftlich vertreten.
    Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
  2. Zum Vorstand gehören außerdem

    a) der stellvertretende Schatzmeister,
    b) zwei Beisitzer.

    Diese Vorstandsmitglieder bilden zusammen mit den Vorstandsmitgliedern nach Abs.°1
    den Gesamtvorstand.
  3. Der Gesamtvorstand führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen und im Sinne der
    Satzung. Er bereitet Beschlüsse der Mitgliederversammlung vor und führt sie aus. Er
    beschließt über Anträge auf Aufnahme in den Verein und über den Ausschluss eines
    Mitgliedes. Beim Ausschluss eines Mitgliedes sind die Regelungen der §°6 zu beachten.
  4. Der Gesamtvorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Wählbar ist jedes
    volljähriges Mitglied des Vereins. Ein zur Wahl Vorgeschlagener hat der Versammlung vor
    der Wahl seine Bereitschaft zur Amtsübernahme mündlich, im Verhinderungsfalle
    schriftlich anzuzeigen.
  5. Der Gesamtvorstand wird für die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an
    gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Gesamtvorstandes im Amt. Die
    Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist möglich.
  6. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist, sofern nicht eine
    turnusmäßige Mitgliederversammlung zeitnah durchzuführen ist, eine außerordentliche
    Mitgliederversammlung einzuberufen, um einen Nachfolger für die verbleibende Wahlzeit zu
    wählen. Das Amt des als Nachfolger gewählten Vorstandsmitgliedes endet mit der
    turnusmäßig durchzuführenden Neuwahl des Gesamtvorstandes.
  7. Der Vorsitzende leitet die Vorstandsitzungen. Sollte der Vorsitzende verhindert sein, leitet einer der beiden Stellvertreter die Vorstandssitzung.

  8. Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstands ein, wenn es die Lage der Geschäfte erfordert. Der Vorsitzende hat eine Vorstandsitzung einzuberufen, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vorstands gemäß Ziffer 1 dies beantragen.
    Vorstandsmitglieder sind durch schriftliche, fernmündliche oder elektronische Einladung
    mindestens 1 Woche vor der Sitzung einzuladen. Einer Mitteilung einer Tagesordnung
    bedarf es nicht.
  9. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder gemäß
    Ziffer°1. anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der
    abgegebenen gültigen Stimmen. Ergibt sich bei einer Abstimmung innerhalb des
    Vorstandes Stimmengleichheit, gilt der Antrag als abgelehnt.
  10. Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst
    werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden
    Regelung erklären.
  11. Ausgaben und investitionen des Vereins, mit Ausnahme von bereits genehmigten Mitteln,
    die mehr als 1.000,00°€ betragen, bedürfen prinzipiell der Beschlussfassung durch den
    Vorstand.
  12. Der Schriftführer unterstützt den Vorstand bei der Erledigung der Vereinsgeschäfte. lhm
    obliegt die Führung der Protokolle in den Mitgliederversammlungen und
    Vorstandssitzungen. Er ist für die Chronik des Vereins verantwortlich.
  13. Dem Schatzmeister obliegt die ordnungsgemäße Führung der Bücher und Unterlagen, die
    Kassengeschäfte des Vereins betreffen.
  14. Der Vorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einrichten, die
    ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und beraten.
  15. Sollte das Maß der ehrenamtlichen Tätigkeit nicht mehr zumutbar sein, kann sich der
    Vorstand hauptamtlicher Kräfte bedienen oder Arbeitskräfte tage- oder stundenweise
    beschäftigen. Hinsichtlich der Höhe der Vergütung ist §°2 Abs.°4 zu beachten.

§°17 Wirtschaftsjahr

Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.

§°18 Kassenprüfung

  1. Die ordnungsgemäße Kassenführung des Vereins wird regelmäßig durch zwei von der
    Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer (§°15 Abs.°2°j) geprüft. Geprüft werden
    muss jeweils die vom Vorstand vorgelegte Jahresrechnung.
  2. Die Kassenprüfer sind berechtigt, vierteljährlich Kassenprüfungen vorzunehmen, wenn sie
    diese Zwischenprüfungen für erforderlich halten.
  3. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht. Der von
    den Kassenprüfern erstattete Bericht ist schriftlich abzufassen, zu unterschreiben und als
    Anlage Zum Protokoll über die Versammlung zu den Akten zu nehmen.

§°19 Haftung des Vereins

Für die Haftung des Vereins gilt §°31 BGB entsprechend.

§°20 Zweckbetrieb

Der Verein ist berechtigt zur Erfüllung der steuerbegünstigten satzungsgemäßen
Aufgaben einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu errichten. §°14 und §°65
Abgabenordnung (A0) sind zu beachten.

§°21 Auflösung des Vereins, Vereinsvermögen

  1. Die Änderung des Zweckes und die Auflösung des Vereins kann nur in einer
    Mitgliederversammlung mit der in §°15 dieser Satzung geregelten Stimmenmehrheit
    beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind
    die Mitglieder des Vorstands gemäß §°15 dieser Satzung gemeinsam vertretungsberechtigte
    Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird
    oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der gemeinnützigen Zwecke ist das
    Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige
    Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes durchgeführt
    werden.

§°22 Inkrafttreten

Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 08.03.2017 genehmigt.
Sie tritt in dieser Fassung mit Wirkung vorn heutigen Tage in Kraft. Die bisherige Satzung
tritt hiermit außer Kraft.

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